Schadenbeispiele Rechtsschutz Versicherung
Erklärung zu den Schäden
Bei den aufgeführten Schäden handelt es sich um tatsächlich in der Höhe angefallene Summen. Keiner der nachfolgenden Fälle wurde mit Phantasie kreiert, sondern alle Fälle sind tatsächlich entstandene Kosten !!
Schadenersatz-RS
Im Verlauf einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten Operation erleidet der Versicherungsnehmer eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung. Der Versicherungsnehmer ist der Auffassung, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Operation den Eingriff nicht hätte vornehmen lassen und klagt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Der Gutachter stellt im Verlauf des Verfahrens fest, dass der Versicherungsnehmer zwar tatsächlich nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers bei Verzicht auf Durchführung der Operation aber in jedem Fall weitaus gravierender gewesen wären, so dass kein Schadenersatz zu leisten ist. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die eigenen Rechtsanwaltskosten des Versicherungsnehmers und die gegnerischen sowie die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.364 €.
Schadenersatz-RS
Die Kinder des VN sind Zwillinge. Bei der Geburt kam es zum Sauerstoffmangel, weil die Ärzte die Geburt zu spät eingeleitet hatten. Daraus resultieren Gehirnschädigungen, die zu spastischen Lähmungen führten. Das eine Kind ist zu 80%, das andere zu 100% behindert. Die Schadenersatzklage wurde in 1. Instanz nach Einholen eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. In der Berufung konnte der VN einen Vergleich erzielen, wonach das schwerer behinderte Kind eine Zahlung von 500.000 DM erhält. Die Kosten des Prozesses wurden hälftig geteilt und beliefen sich für den VN auf 59.204 DM.
Schadenersatz-RS
Das Kind des VN ist seit seiner Geburt schwerstbehindert und sein ganzes Leben lang auf Pflege angewiesen. Die Behinderung rührt von einer Sauerstoffunterversorgung bei der Geburt her und soll aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers eingetreten sein. Die Schadenersatzklage wurde in 1. Instanz nach Beweisaufnahme abgewiesen. In der Berufung wurde auf Drängen des Gerichts ein Vergleich geschlossen, wonach das Kind 375.000 DM erhält und die Kosten hälftig geteilt werden. Es wurden von der RS 67.523 DM getragen (Streitwert zunächst 1,5 Mio. DM, dann 750.000 DM).
Schadenersatz-RS
Die VN erlitt nach der Entbindung eine Thrombose, die zu schweren Komplikationen führte. Heute ist sie auf den Rollstuhl angewiesen. Sie verklagte die behandelnden Ärzte auf Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1,1 Mio. (Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden etc.). In 1. Instanz wurde die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. In 2. Instanz schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die VN 150.000 DM erhält und 86% der Kosten trägt. Die RS zahlte 157.463 DM.
Schadenersatz-RS
Die Tochter des VN trank als Kleinkind regelmäßig gesüßten Tee und Säfte mit Hilfe einer „Nuckelflasche“. Dies führte zu erheblichem Kariesbefall der Milchzähne und vorzeitiger Zerstörung der Zähne. Vertreten durch ihre Eltern verklagte sie drei bekannte Hersteller dieser Getränke auf Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld, in Höhe von 78.476 DM. Nach umfangreicher Beweisaufnahme wurde die Klage allerdings in 2. Instanz abgewiesen. Die RS zahlte die Kosten in Höhe von 69.238 DM.
Verkehrsbereich/Fußgänger-RS
Der VN wurde als Fußgänger 1993 in London von einem Kraftfahrer angefahren und sehr schwer verletzt. Er ist seitdem Querschnittsgelähmt. Da in Großbritannien selten prozessiert wird, verhandelten seine Rechtsanwälte außergerichtlich und erlangten nach 6 Jahren einen Schadenersatz von umgerechnet ca. 2,4 Mio. DM. Die Anwaltskosten in Höhe von 49.533 DM, die nach englischem Recht nicht vom Gegner zu erstatten sind, wurden von einem RS Versicherer getragen
Landwirtschaftliche-RS
Ein VN hat einen Acker an einem kleinen romantischen Bach. Nur wenige Kilometer entfernt am Oberlauf liegt eine Firma, die ihre Abwässer in der Regel durch eine eigene Kläranlage reinigen läßt. Eines Tages kommt es durch eine Leichtfertigkeit des Betriebsleiters zu einer technischen Störung. Giftige Abwässer werden weder der Kläranlage noch dem Abwasserkanal zugeleitet, sondern ergießen sich in größer Menge in den vorbeifließenden Bach. Das schmale Bett kann die Flutwelle nicht halten und an der nächsten Biegung überschwemmen die schädlichen Fluten den Acker des VN. Nach Ablaufen des Hochwassers wird festgestellt, daß der Boden hochgradig verseucht ist. Die Ernte ist verloren und es ist auch fraglich, ob je eine Renaturierung gelingen wird. Der VN verklagt die Firma auf Schadenersatz in Höhe von 2000.000 DM. Es kommt zu einer umfassenden Beweiserhebung, wobei auch Sachverständige angehört werden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme fällt für den VN nicht in vollem Umfang günstig aus. Ihm werden durch Urteil lediglich 100.000 DM zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechen geteilt. Die Eintreibung der Urteilsforderung scheitert, da die Firma infolge des schweren Unfalls ein Insolvenzverfahren anmelden mußte, welches aber mangels einer Kostendeckenden Masse nicht eröffnet wurde. Das Betriebsgelände war durch den Unfall mit Chemikalien hoch belastet und unverwertbar geworden. Für den VN übernahm eine RS-Versicherung dessen eigene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 9.668,60. An Gerichtskosten entstanden 5.265 DM plus 11.585 DM Sachverständigengebühren. Zwar war die Hälfte dieser Kosten von der Gegenseite zu tragen, wegen deren Insolvenz die Gerichtskasse den Betrag aber nicht eintreiben konnte. Da der VN als Veranlasser des Klageverfahrens insoweit als Zweitschuldner haftet, mußten auch diese Kosten voll übernommen werden.
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Arbeits-RS
Der VN war als Mechaniker mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.100 DM bei einem deutschen, international tätigen Großunternehmen seit Beginn 1990 angestellt. Im Jahre 1993 entschloß sich die Unternehmensleitung, in dem Werk, wo auch der VN arbeitete, ca. 450 Mitarbeiter zu entlassen. Mit dem Betriebsrat wurde ein Sozialplan vereinbart, wonach interessierte Mitarbeiter gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden konnten. Auch der VN schloß einen solchen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.1993 ab. Er sollte 24.600 DM Abfindung erhalten und, falls er nach 9 Monaten noch arbeitslos sein sollte, weitere 24.600 DM. Etwa 1 ½ Monate vor dem Termin kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise fristgemäß, trotz Bedenken des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis, weil der VN bei der Materialausgabe angeblich nicht bzw. mit einem falschen Namen unterschrieben hatte. Im Kündigungsschutzprozeß obsiegte der VN in 1. und 2. Instanz. Auf die Revision des Arbeitgebers zum Bundesarbeitsgericht wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort ist der VN dann endgültig unterlegen. Der Prozeß dauerte in allen Instanzen über 5 Jahre und kostete insgesamt 31.927 DM.
Arbeits-RS
Ein VN war als Verkaufsleiter bei einer Computerfirma angestellt. Für das Aushandeln von Vertragskonditionen bestanden schriftliche Anweisungen der Geschäftsleitung. Abweichungen zu Lasten der Computerfirma wurden in der Praxis jedoch stillschweigend geduldet. Im Zusammenhang mit mehreren Großaufträgen hatte der VN den Geschäftspartnern der Computerfirma besonders günstige Konditionen eingeräumt. Die Geschäftsleitung erhob den Vorwurf, gegen die schriftlichen Anweisungen verstoßen zu haben, und forderte Schadenersatz in Höhe von ca. 2 Millionen DM. Außerdem erfolgte die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages. Nachdem der VN eine Kündigungsschutzklage erhoben hatte, wurde von der Computerfirma als Arbeitgeberin eine Widerklage auf Schadenersatz eingereicht. Anmerkung: Nicht nur in kaufmännischen, sondern auch im technischen und handwerklichen Bereich können durch fahrlässige Pflichtverstöße enorme Schäden entstehen, bei denen die Gefahr besteht, daß der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Schadenersatz fordert. Die Haftungsgefahr besteht auch für Dienstvorgesetzte wegen Verletzung von Kontrollpflichten.
Arbeits-RS
Ein VN ist als Beamter in leitender Funktion bei einer Gemeindebehörde tätig. Ein Wirtschaftsunternehmen behauptete, daß ihr durch einen rechtsfehlerhafte Entscheidung des VN ein Schaden in Höhe von 10 Millionen DM entstanden sei. Es verklagte die Gemeindebehörde auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung. Vor dem Landgericht kam es zu einem Vergleich, in dem sich die Gemeindebehörde verpflichtete, an das Wirtschaftsunternehmen Schadenersatz in Höhe von 8 Millionen DM zu leisten. Im Anschluß daran wurde von der Gemeinde gegen den VN vor dem Verwaltungsgericht ein Regreßverfahren eingeleitet.
Vertrags-RS
Der VN war Kfz-Mechaniker und erlitt Ende 1986 im Alter von 34 Jahren einen Bandscheibenvorfall, der zur Berufsunfähigkeit führte. Das Versicherungsunternehmen, bei dem er eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, verweigerte die Versicherungsleistung im Betrag von 118.00 DM. Klage und Berufung des VN wurden abgewiesen. Auf seine Revision zum Bundesgerichtshof wurde das Verfahren zum Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort hatte der VN allerdings keinen Erfolg. Gegen das Urteil des OLG legte er erneut Revision ein. Der BGH verwies die Sache wiederum an das OLG zurück. Auch dieses Mal wurde die Berufung zurückgewiesen. Der VN legte nunmehr zum 3. Mal Revision ein. Vor dem BGH wurde sodann Anfang 1995 ein Vergleich geschlossen, wonach der VN 75.000 DM erhält und nur 1/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen hat. An Kosten musste ein RS Versicherer zunächst 65.957 DM vorschießen. Aufgrund der gerichtlichen Kostenfestsetzung hat der Versicherer 32.687 DM zurückerhalten.
Vertrags-RS
Der VN schloß bei der XY-Sachversicherung AG eine Unfallversicherung mit BUZ ab. Im Jahre 1988 erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Im Jahre 1992 stürzte er beim Apfelpflücken von der Leiter und erlitt eine Rückenverletzung. Die Versicherung lehnte die vertraglich zugesicherte Leistung (456.581 DM) mit der Begründung ab, die Invalidität des VN beruhe nicht auf dem Unfall aus 1992, sondern auf dem Bandscheibenvorfall von 1988. Nach Beweisaufnahme wurde die Klage abgewiesen. In 2. Instanz schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der VN 34.000 DM erhält und 88% der Kosten trägt. Der RS-Versicherer zahlte 84.315 DM.
Vertrags-RS
Die VN kaufte als Geldanlage Ende 1993 eine vermietete Eigentumswohnung zum Preis von 103.307 DM unter Ausschuß jeder Gewährleistung. Zuvor war diese Wohnung der Mieterin für 85.000 DM angeboten worden. Im März 1996 besichtigte die VN erstmals die Wohnung und stellte erhebliche Feuchtigkeitsschäden fest. Sie erklärte nunmehr die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und erhob Klage auf Rückabwicklung des Kaufbetrages und Schadenersatz (Streitwert 143.467 DM). Die Klage wurde ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Erst in der Berufungsinstanz wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt. Eine arglistige Täuschung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, so daß auch die Berufung zurückgewiesen wurde. Die Gesamtkosten in Höhe von 51.737 DM hat ein RS-Versicherer übernommen.
Vertrags-RS
Der VN kaufte ein Einfamilienhaus (gebraucht) zum Preis von 293.000 DM unter Ausschuß jeder Gewährleistung. Später stellt er fest, daß der Verkäufer verschiedene An- und Umbauten ohne Baugenehmigung durchgeführt hatte. Der VN focht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte mit der Klage Rückabwicklung und Schadenersatz (Streitwert 318.071 DM). Die Klage wurde nach Beweisaufnahme abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der VN eine Zahlung von 5.000 DM erhält und 98% der Kosten trägt. Der RS-Versicherer hat 64.669 DM gezahlt.
Berufs-Vertrags-RS
Die VN ist Zahnärztin und mit Privat-, Berufs- und Verkehrs-RS für Selbständige gemäß § 28 ARB sowie Berufs-Vertrags-RS für Ärzte versichert.
Sie wurde von einem Patienten mit der Wiederherstellung des Gebisses im Unterkiefer durch prothetischen Zahnersatz beauftragt. Für die erbrachten ärztlichen Leistungen erstellte sie eine Rechnung über 10.310,28 DM. Auf die Beschwerde des Patienten, daß er mit dem Zahnersatz nicht „zurecht“ käme, wurde nochmals eine Überprüfung und eine Funktionsanalyse unter Beiziehung eines Zahntechnikers durchgeführt. Danach erklärte der Patient, daß nun alles in Ordnung sei. Dennoch zahlte er das Arzthonorar nicht, obwohl er schon über den Rechnungsbetrag verfügte, der inzwischen von der privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle erstattet worden war. Die VN verklagte schließlich den Patienten. Der RS-Versicherer gewährte Deckungsschutz für das gerichtliche Verfahren. Das Landgericht sprach der VN in ersten Instanz das Honorar zu. Auf die Berufung des Beklagten wurde das Urteil von dem OLG aufgehoben. Für die VN bedeutete dies, daß sie damit den Rechtsstreit insgesamt verloren und keine Anspruch auf das Honorar hat.
Die Kosten des Rechtsstreits (Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Gutachterkosten i. H. v. 2.058,70 DM) betrugen 16.070,65 DM und wurden von einem RS-Versicherer übernommen.
Hinweis: In manchen Fällen erheben die Patienten Widerklage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Abwehr solcher Schadenersatzansprüche ist bedingungsgemäß nicht vom Rechtsschutz umfaßt. Es handelt sich um Fälle der Haftpflichtversicherung.
Berufs-Vertrags-RS
Der VN ist mit Privat-, Berufs- und Verkehrs-RS für Selbständige und Berufs-Vertrags-RS für Ärzte versichert. In den Jahren 1996 bis 1998 führte er mehrere sozialrechtliche Rechtsstreite wegen Honorarkürzungen. Auf Antrag der Primärkassenverbände und der kassenärztlichen Vereinigung wurde eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Versorgung gemäß § 106 Sozialgesetzbuch V vorgenommen. Der Prüfungsausschuß kam zu dem Ergebnis, daß eine Honorarminderung vorzunehmen sei. Gegen diese Kürzung des ärztlichen Honorars wandte sich der VN. Er legte gegen insgesamt 4 Bescheide (vergeblich) Widerspruch ein und bekämpfte die Widerspruchsbescheide vor dem Sozialgericht. Diese Angelegenheiten fallen unter den Sozialgerichts-RS. Deckungsschutz ist bedingungsgemäß ab dem Klageverfahren möglich. Wir bestätigen Deckungsschutz für 4 Klageverfahren in 1. und 2. Instanz. Der VN hat alle Klagen verloren.
Ein RS-Versicherer zahlte an Anwaltsgebühren bisher 12.554,23 DM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren des VN sowie des Gegners in den ersten drei Verfahren. Das 4. Verfahren war 1999 noch nicht abgeschlossen. Es werden noch ca. 5.000 DM für die 2. Instanz zu zahlen sein.
Verkehrs-Straf-RS
Ein VN ist mit seinem PKW auf einer gut ausgebauten Bundesstraße unterwegs. In einer Kurve verbremst er sich und es kommt zu einem Unfall mit einem anderen PKW. Der Beifahrer dieses Fahrzeuges kommt dabei zu Tode. Gegen den VN wird eine Ermittlungsverfahren eingeleitet und Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben. In der Hauptverhandlung wird ein Sachverständiger gehört, der den Ablauf des Unfallgeschehens rekonstruiert. Es stellt sich heraus, daß sich der VN für wenige Sekunden ablenken ließ. Das Gericht verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 220 DM.
Sein Anwalt stellt für die Verteidigung Gebühren in Höhe von 1.774,80 DM, d. h. knapp unter dem Höchstwert, in Rechnung. An Verfahrenskosten schlagen allein Sachverständigenkosten in Höhe von 5.500 DM zu Buche.
Straf-RS
Der VN wohnt im 3. Stock eines Mehrfamilienhauses zur Miete. An seinem Balkon hat er einen Blumenkasten unsachgemäß befestigt. Beim Gießen der Blumen stößt er leicht dagegen und der Kasten fällt einem der vorbeigehenden Fußgänger auf den Kopf. Der Mann wird dabei schwer verletzt. Der VN wird daraufhin wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt und verurteilt. Ein RS-Versicherer übernahm die Anwaltskosten seines Verteidigers (auf Basis der Mittelgebühr) in Höhe von 1.687,80 DM sowie Gerichtskosten von 80 DM und Zeugengebühren von 200 DM.